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Die wichtigsten Regelun-            • Um die pflegerische Versorgung    Zeitraum bis zur nächsten Prüfung
                                                 in innovativen gemeinschaftli-     von ein auf zwei Jahre verlängert
            gen des Gesetzes zur                 chen Wohnformen zu fördern,        werden.
            Befugniserweiterung und              werden neue Regelungen in das
                                                 Vertragsrecht, das Leistungsrecht   • Bei Verhandlungen der Rahmen-
            Entbürokratisierung in               sowie in das Qualitätssicherungs-  verträge durch die Pflegeselbstver-
                                                 recht der Pflegeversicherung auf-  waltung ist künftig immer auch zu
            der Pflege                           genommen. Damit werden für Be-     prüfen, wie Versorgungsprozesse
                                                 treibende attraktive und rechtlich   effizienter werden, indem sie be-
              • Pflegefachpersonen erhalten für   sichere Gestaltungsmöglichkeiten   schleunigt, digitalisiert oder auto-
               bestimmte Leistungen die Befug-   geschaffen, um die ambulante       matisiert werden. Zudem sollen
               nis zur eigenverantwortlichen     pflegerische Versorgung in einer   Doppelstrukturen vermieden
               Heilkundeausübung. Sie können     Vielzahl neuer Wohnformen abbil-   werden.
               in einem bestimmten Rahmen        den zu können.
               eigenverantwortlich und wei-                                        • Anträge und Formulare für Pflege-
               sungsfrei Leistungen erbringen,   • Im Hinblick auf die kommunale    leistungen sollen vereinfacht
               die bisher Ärzten vorbehalten     Pflegeplanung soll die Zusam-      werden. Hierzu wird beim Spitzen-
               waren. Voraussetzung für diese    menarbeit zwischen Pflegekassen    verband der Pflegekassen ein Ko-
               Befugnisse sind heilkundliche     und Kommunen weiter verbessert     operationsgremium eingerichtet.
               Kompetenzen, die Pflegefachper-   werden. Die Kommunen erhalten
               sonen schon immer durch die       künftig mehr verbindliche Mitwir-  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad
               dreijährige Ausbildung oder       kungsmöglichkeiten bei der Zu-     4 oder 5, die ausschließlich Pflege-
               durch das primärqualifizierende   lassung von Pflegeeinrichtungen.   geld beziehen, müssen die Bera-
               Pflegestudium erworben haben      Der Ausbau der Förderung regio-    tung in der eigenen Häuslichkeit
               sowie heilkundliche Kompeten-     naler Netzwerke in der Pflege wird   künftig nur noch halbjährlich
               zen in den Bereichen Diabetes,    unterstützt.                       einmal abrufen, statt zuvor viertel-
               Wundmanagement und Demenz,                                           jährlich einmal. Sie erhalten jedoch
               die seit 2025 im Rahmen der     Darüber hinaus sind um-              weiterhin die Möglichkeit, bei Be-
               hochschulischen Pflegeausbil-   fangreiche Maßnahmen                 darf die Beratung vierteljährlich
               dung regelhaft mit vermittelt wer-                                   einmal in Anspruch zu nehmen.
                                     ©FgSKW
               den. Darüber hinaus sollen ent-  zum Bürokratieabbau in              Die Beratungsbesuche werden da-
               sprechende Kompetenzen auch                                          mit verstärkt an den individuellen
               über bundeseinheitliche, staatlich   der Pflege vorgesehen           Bedarf der pflegebedürftigen Per-
               anerkannte Weiterbildungen ver-                                      son angepasst.
               mittelt werden können.           • Der Umfang der Pflegedokumen-
                                                 tation wird gesetzlich auf das    • Um digitale Pflegeanwendungen
              • Der Umfang der ärztlichen Leis-  notwendige Maß begrenzt.           (DiPA) schneller in die Versorgung
               tungen, der durch Pflegefachper-  Dieses Prinzip wird zusätzlich für   zu bringen, wird das Antrags- und
               sonen erbracht werden kann, wird   den Bereich der Qualitätsprüfung   Prüfverfahren vereinfacht.
               in Verträgen durch die Selbstver-  ausdrücklich gesetzlich verankert.
               waltung unter Beteiligung der                                       • Es sind Regelungen im Pflegever-
               Pflegeberufsverbände konkreti-   • Um Qualitätsprüfungen störungs-   gütungsrecht vorgesehen, um den
               siert. Zur weitergehenden fachli-  frei durchzuführen und gleichzei-  Vereinbarungspartnern schlankere
               chen Klärung wird wissenschaft-   tig die pflegerische Versorgung    Verfahren und zügigere Abschlüs-
               lich eine Aufgabenbeschreibung    gut zu gewährleisten, werden die   se zu ermöglichen und damit zu
               für berufliche Pflege, auf Grundla-  Prüfungen durch die Medizini-   einer zeitnahen Finanzierung der
               ge ihrer Kompetenzen, erarbeitet   schen Dienste (MD) künftig früh-  Aufwendungen bei den Pflegeein-
               („Scope of Practice“) Flankierend   zeitiger angekündigt. Zudem      richtungen beizutragen. Zudem
               wird die Vertretung der Pflegebe-  sollen Heimaufsicht und MD bei    sollen die Melde- und Umset-
               rufe auf Bundesebene einheitlich   Prüfungen noch besser zusam-      zungsfristen bei den Regelungen
               geregelt und damit gestärkt.      menarbeiten. Doppelprüfungen       zur tariflichen Entlohnung mit
                                                 sollen so weit wie möglich verhin-  längeren Fristen versehen und
              • Pflegebedürftige, die in häuslicher   dert und Prüfungen zusammen-  das Meldeverfahren für tarifge-
               Pflege versorgt werden, erhalten   geführt werden.                   bundene Pflegeeinrichtungen
               einen leichteren Zugang zu Prä-                                      vereinfacht werden, um diese zu
               ventionsleistungen, etwa durch   • Wie für die vollstationäre Pflege   entlasten.
               eine zielgenaue Präventionsbera-  bereits eingeführt, soll künftig
               tung oder Präventionsempfeh-      auch für ambulante Pflegedienste   • Beschleunigt werden sollen zu-
               lung, die künftig auch unmittelbar   und teilstationäre Pflegeeinrich-  dem die Verfahren bei eilbedürfti-
               durch Pflegefachpersonen ausge-   tungen, die eine Qualitätsprüfung   gen Pflegeanträgen in Kranken-
               sprochen werden kann.             mit dem Ergebnis eines hohen       häusern, Reha-Einrichtungen oder
                                                 Qualitätsniveaus bestehen, der     Hospizen.


            Aktuell                                                                                Nr. 98 · 08/2025  21
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