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Neue Leitlinie zur
Harninkontinenz bindet
Patienten besser ein, ist aber in
der Praxis kaum umzusetzen
Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, sieht in der
S2k-Leitlinie „Hilfsmittelberatung“ zur Harninkontinenz gute
Ansätze zur besseren Einbindung der Patient:innen in den
Versorgungprozess. Die Beratung über Therapiemöglichkeiten
sowie die Risikoerkennung lassen sich dadurch gegenüber der
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heutigen Praxis erheblich verbessern. Allerdings sei die neue
Inkontinenz-Richtlinie unter anderem aufgrund rechtlicher
Bedenken und Implementierungsfragen nur schwer
umzusetzen, so der Fachbereich Inkontinenzhilfen des BVMed.
ie neue S2k-Leitlinie zur Harn- se und Wünsche des Patienten seien. Bedenken bei der Umsetzung der
inkontinenz soll als Grundlage Durch diese Herangehensweise orien- Leitlinie. Der dargestellte Beratungs-
Dzur Strukturierung, Vereinheit- tiert sich die Leitlinie sehr stark an der aufwand lasse sich nicht mit der jetzi-
lichung und Verbesserung des Bera- Wunschversorgung der Versicherten. gen Vergütungssystematik vereinba-
tungsprozesses zur Hilfsmittelversor- Die darin vorgegebenen Methoden ren. Daher sieht der BVMed die Gefahr
gung dienen und definiert Anforde- scheinen aber weniger dazu geeignet, der Unvereinbarkeit mit dem gesetzli-
Fotos: AdobeStock © staras, Privat versorgung.„Diese Herangehenswei- Leitlinie aus BVMed-Sicht beispiels- gebot, welches eine ausreichende
daraus den medizinisch notwendigen
chen Rahmen in Deutschland, insbe-
rungen an die Hilfsmittelberatung im
Bedarf abzuleiten. So lässt sich die
sondere mit dem Wirtschaftlichkeits-
Zusammenhang mit der Inkontinenz-
se ist zur Qualitätssicherung und zur
weise nicht mit dem Wirtschaftlich-
und zweckmäßige Versorgung vor-
keitsgebot vereinbaren.
sieht. Auch mit den Versorgungs- und
Stärkung des Patienten im Versor-
Verordnungsprozessen nach der Hilfs-
gungsprozess sinnvoll“, kommentiert
mittel-Richtlinie des Gemeinsamen
Zudem sehen die BVMed-Experten
der BVMed. Es sei positiv, dass die
Nr. 87 · 12/2021
Das Thema
34 Grundlage der Leitlinie die Bedürfnis- datenschutzrechtliche und praktische Bundesausschusses (G-BA) sei die